des Bezirksverbandes (BV) Pankow
der Basisdemokratischen Partei Deutschland (dieBasis)
Landesverband Berlin
(Stand 13. November 2022)
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
(1) Der Name des Gebietsverbandes lautet „Basisdemokratische Partei Deutschland Bezirksverband Berlin-Pankow“. Die Kurzform lautet „dieBasis Pankow“.
(2) Sitz des Bezirksverbandes ist Berlin-Pankow.
(3) Der Tätigkeitsbereich des Bezirksverbandes erstreckt sich auf den Bezirk Pankow im Land Berlin.
§ 2 Aufgaben des Bezirksverbands
Der BV nimmt an der politischen Willensbildung der Bevölkerung im Bezirk teil, organisiert
Versammlungen zur KandidatInnenaufstellung für den Bundestagswahlkreis, die
Abgeordnetenhauswahlkreise und die Listen für die Bezirksverordnetenversammlung. Er
organisiert Wahlveranstaltungen für die öffentlichen Wahlen im Bezirk, verwaltet eigene finanzielle und materielle Mittel und arbeitet bei der Mitgliederverwaltung mit.
§ 3 Verbindlichkeit der Parteisatzungen
Die Satzung des Landesverbandes Berlin und des Bundesverbandes der Partei »dieBasis«,
einschließlich der Finanz-, Beitrags-, Schiedsgerichts- und Geschäftsordnungen, finden
Anwendung; diese Satzung regelt darüber hinaus nur die Angelegenheiten des Bezirksverbands.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann, zusätzlich zu weiteren Möglichkeiten, auch schriftlich beim Vorstand des Bezirksverbandes beantragt werden. Existiert ein gebietszuständiger Ortsteilverband, ist dessen Vorstand zuständig. Der Aufnahmeantrag muss wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllt sein, falsche oder unvollständige Angaben können den sofortigen Entzug der Mitgliedschaft nach sich ziehen. Der zuständige Vorstand nimmt auch Austrittserklärungen und Mitteilungen über den Tod von Mitgliedern entgegen und leitet diese Informationen an den Landesvorstand weiter.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Bezirksverbandes.
(3) Soll ein Aufnahmeantrag durch die zuständige Gliederung abgelehnt werden, so ist die
ablehnende Entscheidung mit Begründung dem Landesvorstand mitzuteilen, der nach Rücksprache mit der zuständigen Gliederung endgültig entscheidet.
§ 5 Bezirksparteitag (BezPT)
(1) Der BezPT ist das oberste Organ des Bezirksverbandes und als ordentlicher oder außerordentlicher BezPT einzuberufen. Alle Mitglieder des Bezirksverbandes haben Antrags- und Stimmrecht. Dem BezPT obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Bezirksverbandes. Die Beschlüsse eines BezPT sind für Organe, Gliederungen und Mitglieder des Bezirksverbandes bindend.
(2) Aufgaben: Der BezPT beschließt über politische Anträge, den Bezirksverband betreffende Programme, den BV-Haushalt und andere den BV betreffende Angelegenheiten. Er wählt den Vorstand, den/die Rechnungsprüfer und entlastet den Vorstand.
(3) Ein ordentlicher Bezirksparteitag ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Ein außerordentlicher Bezirksparteitag ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder eine Gruppe von zwölf oder von 10 Prozent der Mitglieder dies verlangt.
(4) Einberufung: Ein BezPT wird durch den Bezirksvorstand per Brief oder per Mail unter Angabe der Tagesordnung und der zu beratenden Themen einberufen.
(5) Einberufungsfrist: Diese beträgt üblicherweise 14 Tage, bei Satzungsänderungen sind es 21 Tage und bei Entscheidungen zur Auflösung des Bezirksverbandes 28 Tage. Der Bezirksvorstand kann die Einberufungsfrist bei dringenden Angelegenheiten, die keine Satzungsänderungen oder Auflösungsentscheide sind, auf 7 Tage verkürzen.
(6) Antragsfristen: Anträge an den BezPT sollen von Mitgliedern bis zu 7 Tage vor dem BezPT in Textform beim Bezirksvorstand eingereicht werden, der die eingegangenen Anträge bis zu 3 Tage vor dem BezPT an alle Mitglieder weiterleitet.
(7) Grundlegende Anträge zur Änderung der Satzung oder ein Antrag zur Auflösung des Bezirksverbandes können von Mitgliedern nur im Vorfeld eines BezPT gestellt werden, sie sind bei der Tagesordnung für den nächsten BezPT zu berücksichtigen.
(8) Initiativanträge können von jedem Mitglied auf dem BezPT gestellt werden, diese dürfen nicht die Satzung oder Auflösung des Bezirksverbandes betreffen. Über die Behandlung eines Initiativantrages entscheidet der BezPT mit einfacher Mehrheit.
(9) Der BezPT bestimmt zu Sitzungsbeginn eine/n VersammlungsleiterIn. Diese prüft die Stimmberechtigung der Anwesenden mittels einer vom Vorstand auszuhändigenden Mitgliederliste.
(10) Der Bezirksparteitag ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Bezirksparteitag ist solange beschlussfähig, bis eine Unterschreitung des Quorums auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt wird.
(11) Entlastung des Vorstandes: Der BezPT nimmt jährlich die Berichte des Vorstandes und des Schatzmeisters des Bezirks entgegen und entlastet diese mit einfacher Mehrheit.
(12) Entscheidungsfindung: Der BezPT entscheidet in der Regel durch systemisches Konsensieren, hilfsweise durch Abstimmungen. Es gilt der Vorschlag mit dem geringsten Gruppenwiderstand als angenommen, bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Abstimmungsvorschlag als abgelehnt.
(13) Wahlen: Der BezPT wählt in geheimer Wahl den Bezirksvorstand und die RechnungsprüferIn.
(14) Satzung und Auflösung: Satzungsänderungen oder Auflösungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Teilnehmer. Ein Beschluss über die Auflösung des Bezirksverbandes muss zusätzlich durch eine schriftliche Mitgliederbefragung bestätigt werden.
(15) Protokoll: Alle Beschlüsse des BezPT und eventuell abweichende Minderheitenvoten sind zu protokollieren; das Protokoll ist allen Mitgliedern des Bezirksverbands spätestens 3 Wochen nach dem BezPT zuzuleiten.
(16) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für den Landesparteitag Berlin.
§ 6 Ortsteilverbände (OTV)
(1) Ortsteilverbände können innerhalb des Bezirksgebietes von mindestens 15 Mitgliedern gegründet werden. Ein OTV kann mehrere benachbarte Ortsteile umfassen.
(2) Ein OTV unterliegt den Bestimmungen dieser Satzung und den Satzungen des Landes- und Bundesverbandes. Er kann sich unter Berücksichtigung derselben eine eigene Satzung geben.
(3) Ortsteilverbände können durch Beschluss der Bezirksmitgliederversammlung aufgelöst werden. Sie lösen sich auf, wenn in den entsprechenden Ortsteilen weniger als sieben Mitglieder wohnen oder wenn die Ortsteil-Vorstandsposten nicht besetzt werden können. Bei einer Auflösung fällt evtl. Vermögen an den Bezirksverband. Diesem sind auch alle Protokolle, Akten, Mitgliederlisten, Buchungsunterlagen, elektronische Kommunikationsmittel etc. zu übergeben.
§ 7 Vorstand des Bezirksverbandes
(1) Der Vorstand des Bezirksverbandes setzt sich aus bis zu neun Personen wie folgt zusammen:
2 gleichberechtigte Sprecher
1 Schatzmeister
bis zu 2 weitere Mitglieder des Vorstandes
bis zu 4 Säulenbeauftragte
(Freiheit, Machtbegrenzung, Achtsamkeit, Schwarmintelligenz)
(2) Vertretung: Der Schatzmeister und die beiden Sprecher bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder dieses sog. BGB-Vorstandes vertreten den Bezirksverband nach außen.
(3) Aufgaben:
Der Vorstand leitet den Bezirksverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen des BezPT. Der Bezirksvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Bezirksvorstand soll vor wichtigen Entscheidungen das Votum der Mitglieder durch eine Mitgliederbefragung einholen. Die Wichtigkeit kann vom Vorstand festgestellt, aber auch schriftlich von 25 % der Mitglieder vorgeschlagen werden. Der Bezirksvorstand kann für die laufende Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser muss vom nächsten ordentlichen BezPT bestätigt werden. Er ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Aufgaben des Geschäftsführers und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt, sie sind dem BezPT vor der Bestätigung mitzuteilen. Die Beschäftigung weiterer Mitarbeiter liegt in der alleinigen Befugnis des Bezirksvorstandes.
Protokoll: Die Beschlüsse des Bezirksvorstandes und abweichende Minderheitsmeinungen sind zu protokollieren.
(4) Der Vorstand ist jeweils für 2 Jahre gewählt. Es besteht die Möglichkeit der Ab- und Neuwahl auf einem ordentlichen oder außerordentlichen BezPT.
§ 8 Wahlverfahren im Bezirksverband
(1) Bei einer Einzelwahl ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird ein zweiter Wahlgang nötig, ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Vor jedem Wahlgang können Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.
(2) Bei Gruppenwahlen für gleichberechtigte Positionen kann jedes Mitglied die Stimmenanzahl der zu wählenden Kandidaten abgeben, das Kumulieren der Stimmen ist nicht zulässig. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit für einen verbliebenen Sitz wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Vor jedem Wahlgang können Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.
(3) Alle Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Vor den Wahlen der Mitglieder- und Säulenbeauftragten ist die Zahl der zu wählenden Personen durch Konsensieren festzulegen. Es wird empfohlen die Säulenbeauftragten in Einzelwahl zu bestimmen.
(4) Diese Verfahren gelten sinngemäß auch für Wahlen bei Mitgliederversammlungen von Ortsteilverbänden.
(5) Bewerber für öffentliche Wahlen werden durch die jeweilige Wahlkreisversammlung gewählt. Gruppenwahlen sind zulässig, die Platzierung auf dem Wahlzettel ergibt sich aus der Anzahl der Stimmen.
§ 9 Rechnungsprüfung
(1) Der Bezirksparteitag wählt eine Prüfungskommission aus mindestens zwei Rechnungsprüfern.
(2) Die Prüfungskommission hat den Auftrag, die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung in Zusammenarbeit mit dem Schatzmeister zu gewährleisten.
(3) Die Prüfungskommission prüft den finanziellen Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters im Vorfeld eines Bezirksparteitages und erstattet dem Bezirksparteitag einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung mit einer Empfehlung für die Frage der Entlastung.
§ 10 Gültigkeit der Satzung
(1) Auflösung: Der Bezirksverband löst sich auf, wenn er weniger als 4 Mitglieder hat oder wenn die Posten des Bezirksvorstandes nicht besetzt werden können. Bei einer Auflösung des Bezirksverbandes verliert diese Satzung ihre Gültigkeit. Das Vermögen des Bezirksverbandes fällt an den Landesverband der Partei dieBasis Berlin. Diesem sind auch alle Utensilien, Protokolle, Akten, Mitgliederlisten, elektronische Kommunikationsmittel, Buchführung etc. zu übergeben.
(2) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 26. Februar 2021 in Pankow beschlossen und zuletzt auf dem zweiten ordentlichen Bezirksparteitag am 13. November 2022 geändert.
Berlin, Sonntag, den 13. November 2022