Suche
Suche Menü

Eindeutiges Urteil!

Zwischenbericht: Das VG Berlin verurteilt die LBB für den BV Reinickendorf ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu führen!

Wie einige vielleicht schon mitbekommen haben, haben es sämtliche angefragten Banken ohne Begründung abgelehnt, für dieBasis in Berlin ein Girokonto einzurichten. Man kann deshalb eine in der Kreditwirtschaft geführte „schwarze Liste“ vermuten. Auch die Berliner Sparkasse hatte es abgelehnt für dieBasis ein Konto zu führen. Der Bezirksverband Reinickendorf hat deshalb im November 2021 eine Klage eingereicht.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat nun die Landesbank Berlin AG (LBB) mit Urteil vom 12.10.2022 (VG 2 K 289/21) verpflichtet dem Bezirksverband Reinickendorf bei der Berliner Sparkasse ein Girokonto „zu den üblichen Konditionen und ohne zeitliche Begrenzung“ zu führen.

Das Verwaltungsgericht hat eine Berufung nicht zugelassen. Die LBB hat aber am letzten Tag der Frist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt, zunächst ohne eine Begründung. Über die Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG). Die Gründe für die Zulassung einer Berufung sind gesetzlich beschränkt (u.a. wenn „Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ bestehen oder die „Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung“ hat).

Das Verwaltungsgericht hat der Klage als I. Instanz in vollem Umfang stattgegeben und bestätigt, dass dem BV Reinickendorf der Basis als nichtrechtsfähigem Verein aus Gründen des im Parteiengesetz normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Berliner Sparkasse ein Girokonto einzurichten und unbefristet zu führen ist. Der LBB obliegt als öffentlich-rechtlicher Träger der Berliner Sparkasse der öffentliche Auftrag zur Daseinsvorsorge im geld- und kreditwirtschaftlichen Bereich. Der Anspruch auf Gleichbehandlung ergibt sich unter anderem daraus, dass für den Bezirksverband Mitte der SPD bei der Berliner Sparkasse ein Girokonto geführt wird.

Dazu muss man wissen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.11.2018 (6 C 2.17) einem Berliner Kreisverband der NPD (!) einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der Berliner Sparkasse aus Gründen der parteirechtlichen Gleichbehandlung zugesprochen hat.

Die LBB hatte sich darauf berufen, dieBasis sei ja gar keine Partei im Sinne des Parteiengesetzes, weil sie nur monothematisch mit der Kritik an den Corona-Maßnahmen und der Impfpflicht in Erscheinung getreten sei. Der Vertreter der LBB hat so ziehmlich alles mit Links aufgelistet, was dieBasis zu diesen Themen öffentlich gemacht hat (könnte in ein Basis-Archiv übernommen werden!) Das Gericht ist dem nicht gefolgt, sondern hat bestätigt, dass sich dieBasis unter anderem auch zu den Bereichen Tierschutz, Gesundheit, Frieden (insbesondere Ukraine-Krieg) und Kindeswohl öffentlich positioniert, so dass von einem ernsthaften Willen zur Beteiligung an der politischen Willensbildung im Lande ausgegangen werden kann.

Das Gericht hebt zudem hervor, dass dieBasis bei der Bundestagswahl im September 2021 1,4 Prozent der Zweitstimmen erhalten hat und nur 8 Parteien mehr Stimmen auf sich vereinen konnten.

Der weiter seitens der LBB erhobene Einwand, dieBasis sei verfassungswidrig (!) und im Hinblick auf die versäumte Anmeldung zur Berliner Wahl nicht zuverlässig und deshalb sei die Führung eines Kontos für die Berliner Sparkasse unzumutbar bzw. könnte man ein Konto jederzeit wegen Vertragsverletzungen wieder kündigen, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten, weil dafür keine konkreten vorwerfbaren Gründe erkennbar seien.

Nur am Rande sei noch erwähnt, dass sich die LBB auch darauf berufen hat, die Kosten für das Eilverfahren (der zwischenzeitlich eingereichte Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung wurde aus formalen Gründen wegen nicht bestehender Eilbedürftigkeit abgelehnt) seien nicht vollständig bezahlt worden (die Frage von welchem Konto denn die Kosten vom Bezirksverband überwiesen werden sollten, blieb unbeantwortet!). Der Vertreter der LBB hat dabei unlauter verschwiegen, dass lediglich ein geringer Zinsbetrag nicht beglichen worden ist. Auch das sieht das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht als ernsthaften Grund für die Verweigerung eines Girokontos an.

Angesichts der gefestigten Rechtsprechung der Obergerichte dürfte es der LBB kaum gelingen, eine Zulassung der Berufung zu erreichen. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner bisherigen Rechtsprechung den Anspruch der Parteien auf Gleichbehandlung bestätigt. Die LBB will das Verfahren daher vermutlich uneinsichtig mit alen rechtlichen Mitteln so lange verzögern, wie es irgenwie möglich ist (Geld genug für die Verfahrenskosten ist bei der LBB ja wohl vorhanden!). Wir müssen uns daher leider noch weiter gedulden.

(Markus Worbs, Rechtsanwalt)

Fotos: ©Scottiberlin